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Satzung Timeout e.V. § 1 Name, Sitz, Eintragung § 2 Zweck des Vereins § 3 Mitgliedschaft § 4 Korporative Mitglieder § 5 Fördermitglieder § 6 Arbeitsgruppen § 7 Beiträge § 8 Organe des Vereins § 9 Mitgliederversammlung § 10 Vorstand § 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung § 12 Auflösung, Vermögensanfall § 1 Name, Sitz, Eintragung 1. Der Verein führt den Namen Timeout mit Sitz in Breitnau, Nessellachenweg 14. 2. Er ist unter dem Namen Timeout e.V. in das Vereinsregister Titisee-Neustadt eingetragen (VR 3607) > Seitenanfang § 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Bildung und Erziehung. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Aufbau und den Unterhalt von Jugendhilfeeinrichtungen, die auch Freie Schulen und Schulen für Erziehungshilfe auf Basis der von Rudolf Steiner begründeten Waldorfpädagogik umfassen können, die sich zum Ziel setzen,
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. > Seitenanfang § 3 Mitgliedschaft > Online Beitrittserklärung 1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen. 2. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. 4. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
7. Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. > Seitenanfang § 4 Korporative Mitglieder 1. Gruppen, Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt §3 (1)-(6) entsprechend. 2. Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. > Seitenanfang § 5 Fördermitglieder 1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt §3 (1)-(6) entsprechend. 2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. > Seitenanfang § 6 Arbeitsgruppen 1. Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen. 2. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden. 3. Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. > Seitenanfang § 7 Beiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. > Seitenanfang § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
§ 9 Mitgliederversammlung 1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt wird. 2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 5. über Anträge auf änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die änderung der Satzung einschließlich der änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 7. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. > Seitenanfang § 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen. 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. 4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. 5. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 7. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden. 8. über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden. 9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 10. Das nähere regelt die Geschäftsordnung. > Seitenanfang § 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. 3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. > Seitenanfang § 12 Auflösung, Vermögensanfall 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Waldorfkindergarten Bayernstraße e.V. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Sofern dieser Verein nicht mehr existiert, fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. > Seitenanfang |